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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 2 UF 118/00
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG
Vorschriften:
BGB § 1587 a | |
BeamtVG § 55 |
2 UF 118/00
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Bielefeldt und Kirsch am 4. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird das (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 16. März 2000 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart - Kto-Nr.: III 8 2.110-PK: 6/010754-B-41223 - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Kto-Nr.: 52 051157 R 518 - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28.02.1998 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 707,75 DM begründet.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel - Kto.Nr.: 098 708 - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Kto.Nr.: 52 051157 R 518 - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28.02.1998 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 13,96 DM begründet.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Landesärztekammer Hessen in Frankfurt am Main - Mitgl.-Nr.: 04793.7 - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin - Kto.-Nr.: 52 051157 R 518 - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28.02.1998 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 279,48 DM begründet.
Die Monatsbeträge der begründeten Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Für den ersten Rechtszug bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 7.722,96 DM festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers Anwartschaften für die Antragsgegnerin auf deren Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) in Höhe von insgesamt 1.027,50 DM monatlich begründet hat, und zwar in Höhe von 734,06 DM monatlich zu Lasten der Wehrbereichsverwaltung (WBV), in Höhe von 13,96 DM monatlich zu Lasten der Zusatzversorgungskasse (ZVK) und in Höhe von 279,48 DM monatlich zu Lasten des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen (LÄK). Dieser Berechnung liegen zugrunde ehezeitbezogene Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von 4,64 DM monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Anwartschaften in Höhe von 2.035,83 DM monatlich, Anwartschaften bei der ZVK in Höhe von 198,17 DM monatlich und dynamisiert 27,92 DM monatlich und Anwartschaften bei der LÄK in Höhe von 2.479,70 DM monatlich und dynamisiert 558,95 DM monatlich und solche der Antragsgegnerin in Höhe von 259,56 DM monatlich bei der BfA und beamtenrechtliche Anwartschaften in Höhe von 312,79 DM monatlich. Bei seiner Berechnung hat sich das Amtsgericht auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen G. vom 13.01.2000 gestützt. Mit gleichzeitigem Anschreiben vom 13.01.2000 hatte der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er bei seiner Berechnung die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit einer zur Ruhensberechnung der Beamtenversorgung geänderten Methode noch nicht berücksichtigt habe und dass diese im Ergebnis zu einer Verminderung der vom Antragsteller auszugleichenden beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte um etwa 40 DM führen werde.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs führt die Wehrbereichsverwaltung V zulässig Beschwerde. Sie macht zum einen einen Rechenfehler des Sachverständigen bei der Berechnung des Ruhensbetrages für den Monat Dezember geltend, zum anderen rügt sie, dass die Anwartschaften des Antragstellers bei der LÄK nur in ihrer dynamisierten, nicht aber in ihrer vollen tatsächlichen Höhe in die Berechnung eingestellt worden seien.
Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag vom 14.07.2000 (Bl. 136 d.A.) beantragt die Beschwerdeführerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass zu Lasten der für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung V bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 28.02.1998 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 90,48 DM begründet werden.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten halten die Beschwerde für nicht begründet bzw. haben sich nicht zu ihr geäußert.
Der Senat hat mit Verfügung vom 20.11.2000 (Bl. 163 d.A.) den Sachverständigen G. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, die dieser unter dem 14.03.2001 (Bl. 167 ff. d.A.) erstattet hat und auf die Bezug genommen wird.
Die Beschwerde der WBV ist im wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie lediglich insoweit, als der beamtenrechtlich auszugleichende Betrag von 734,06 DM monatlich auf 707,75 DM monatlich herabzusetzen ist.
Zum wesentlichen Problem hat sich der Senat bereits mit Verfügung vom 25.06.2001 (Bl. 176 f. d.A.) dahin geäußert, dass die lediglich teildynamische Anwartschaft des Antragstellers beim Versorgungswerk der LÄK (vgl. BGH FamRZ 1992, 165 ff.) - dem Gutachten G. folgend - vor ihrer Einbeziehung in die Ruhensberechnung zu dynamisieren ist und dass der Senat auch aus der zum 01.10.1994 geänderten Fassung des § 55 BeamtVG keine Argumente für die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin herzuleiten vermag. Der Senat sieht sich damit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1987, 798 und 1988, 48). Zwar sind die genannten Entscheidungen zu der Behandlung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ergangen, der Senat sieht jedoch keinen Grund, warum die darin angestellten Erwägungen (die sich mit den Argumenten der Träger der Versorgungslast ausführlich auseinandersetzen) für die Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht gelten sollten. Eine Änderung dieser Rechtsprechung wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2000 (FamRZ 2000, 746 f.) herleiten. Mit der vom Sachverständigen G. vorgenommenen Berechnung, die rechnerisch auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, sind die Anwartschaften des Antragstellers beim Versorgungswerk der LÄK also mit 558,95 DM monatlich in die Berechnung einzustellen. Die bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Anrechte des Antragstellers belaufen sich danach auf insgesamt 591,51 DM; nämlich 4,64 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 27,92 DM aus der ZVK und 558,95 DM bei der LÄK.
Der wegen dieser Rentenanwartschaft ruhende ehezeitbezogene Anteil der Beamtenversorgung errechnet sich wie folgt: Die Ruhegehaltshöchstgrenze beträgt 5.701,38 DM. Die erdienten Versorgungsbezüge belaufen sich auf 5.219,10 DM in den Monaten Januar bis November und 10.041,03 DM im Monat Dezember. Zuzüglich der erworbenen Renten von 591,51 DM ergibt sich für die Monate Januar bis November ein Betrag von 5.810,61 DM, der die Höchstgrenze damit um 109,23 DM (= monatlicher Ruhensbetrag) übersteigt. Da die Höchstgrenze für Dezember 10.968,89 DM beträgt, ergibt sich bei 10.041,03 DM erworbener Pension und 591,51 DM erworbener Rente mit insgesamt 10.632,54 DM, dass die Höchstgrenze von 10.968,89 DM nicht überschritten wird, so dass sich folglich für Dezember kein monatlicher Ruhensbetrag ergibt (was in diesem Punkt eine Korrektur des Gutachtens G. bedeutet). Danach ergibt sich ein monatlicher durchschnittlicher Ruhensbetrag von 100,13 DM (109,23 DM x 11 : 12). Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 11.07.2001 vertretene Auffassung, der Ruhensbetrag müsse mit der erworbenen Rente von insgesamt 591,51 DM gleichgesetzt werden. Die erworbene Rente ist nur dann gleichzeitig der Ruhensbetrag, wenn die Höchstgrenze bereits mit der Beamtenversorgung erreicht wird, was vorliegend - wie dargestellt - nicht der Fall ist.
Der Ruhensbetrag von 100,13 DM ist sodann gemäß § 1587 a Abs. 6 BGB von dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgung - hier: 2.083,33 DM (vgl. Berechnung der WBV vom 12.07.2000, Bl. 137/138 d.A.) - und nicht vom Gesamtbetrag der Versorgung abzuziehen. Dabei folgt der Senat - insoweit in Abweichung vom Gutachten G. - der in FamRZ 2000, 746 f. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2000, mit der dieser die früher angewandte Methode der Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung (vgl. BGH FamRZ 1983, 1005 ff.) modifiziert hat. Damit ergibt sich vorliegend eine in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaft auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.983,20 DM (2083,33 DM abzüglich 100,13 DM). Hinzu kommen auf Seiten des Antragstellers 4,64 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass sich Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 1.987,84 DM mit solchen der Antragsgegnerin in Höhe von 572,35 DM (259,56 DM zuzüglich 312,79 DM) gegenüberstehen.
Es ergibt sich somit eine Wertdifferenz von 1.415,49 DM, deren Hälfte mit 707,75 DM gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin auszugleichen ist.
Im übrigen bleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleichung der vom Antragsteller bei der ZVK und LÄK erworbenen Versorgungsanrechte im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob bei Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG auch Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach ihrem dynamisierten Wert zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 17 a GKG (Jahresbetrag der Differenz von 734,06 DM zu 90,48 DM).
Ende der Entscheidung
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